Die Zusammenarbeit zwischen u.novotny faCHverlag und Autorinnen/Autoren, Übersetzerinnen/Übersetzer sowie Fotografinnen und Fotografen (Urheberinnen und Urheber) beruht auf dem nachfolgend definierten Verlagsvertrag.


Vertragsgegenstand

1.1      Der Urheber* ist Textautor* / Übersetzer* bzw. Fotograf* beauftragter Werke.

1.2      Der Urheber übergibt das Werk dem Verleger bis zu einem definierten Liefertermin, üblicherweise Redaktionsschluss der Ausgabe, für die der Beitrag geplant ist, in Form eines Manuskripts bzw. einer Bilddatei in elektronischer Form (Datenträger oder per E-Mail, FTP-Server).

1.3      Gegenstand des Verlagsvertrages ist die Abtretung folgender Rechte an den Verleger zum Zweck, die Verbreitung des Beitrags zu fördern, sind die Nutzungsrechte und allfällige zukünftige Rechte.

1.4      Die Rechtsübertragung gilt für das Territorium Welt, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

1.5      Der Vertrag tritt ab Vereinbarung der Manuskriptlieferung in Kraft und wird für die Dauer der jeweiligen gesetzlichen Schutzfrist (derzeit gemäss schweizerischem Urheberrechtsgesetz und europäischer Regelung: 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers) ab Inkrafttreten des Vertrages abgeschlossen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

1.6       Der vorliegende Vertrag gilt bei Beiträgen mit mehreren Urhebern für alle beteiligten Urheber.


Rechtsabtretung durch den Urheber

2.1.   Der Urheber tritt dem Verleger die ausschliesslichen Nutzungsrechte ab, insbesondere (sofern nicht schriftlich anders vereinbart):

a)     Das WERK so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;

b)   Das zugänglich gemachte WERK wahrnehmbar zu machen;

c)     Werkexemplare zu verleihen oder sonstwie entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;

d)    Sämtliche Rechte, welche durch künftige technische Entwicklungen oder Gesetzesänderungen entstehen und sinngemäss den in oben genannten genannten Rechten entsprechen.

2.2.   Der Urheber verpflichtet sich, dem Verleger das Originalmanuskript in einer einwandfreien, gut lesbaren und vervielfältigungsbereiten Form zur Verfügung zu stellen. Allfällige Änderungen an den Vervielfältigungsvorlagen sind vom Urheber kostenlos und innert der vom Verleger gesetzten Frist vorzunehmen. Andernfalls ist der Verleger berechtigt, die Änderungen auf Kosten des Urhebers durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Sämtliche Kosten für vom Urheber nach Erteilung des „Gut zum Druck“ verlangte Änderungen sind vom Urheber zu übernehmen.

2.3   Ausstattung, Abgabepreis des Verleger sowie Vertriebsart der Werkexemplare bei Büchern werden vom Verleger nach Treu und Glauben und in branchenüblicher Weise bestimmt.

2.4   Der Urheber tritt dem Verleger das Recht ab, den Abdruck des WERKES in Spezialausgaben, Sammlungen, Zeitschriften usw. für die festgelegte Dauer (2 Jahre) zu erlauben.

2.5  Von jeder Auflage und Ausgabe hat der Verleger dem Urheber ein Belegexemplar zukommen zu lassen.

2.6      Weitere Nutzungsrechte

2.6.1   Der Urheber tritt dem Verleger ferner sein ausschliessliches Recht ab:

a)     Bearbeitungen, Remixes, Kürzungen und sonstige Änderungen des WERKES sowie Übersetzungen zu erlauben und das veränderte WERK zu verwerten (Bearbeitungsrecht);

b)   Das WERK mit WERKEN anderer Gattungen zu verbinden, solche Verbindungen zu lösen oder durch andere Verbindungen zu ersetzen;

2.6.2   Der Verleger ist verpflichtet, für die in lit. a) und b) genannte Verwendung im Einzelfall die Einwilligung des Urheber einzuholen. Die Zustimmung des Urhebers wird vermutet, wenn nach einer schriftlichen Anfrage des Verleger an die letztbekannte Adresse des Urheber innerhalb einer vom Verleger gesetzten Frist (Minimum: 10 Werktage) keine Stellungnahme zur angefragten Verwendung eintrifft.

2.6.3   Der Verleger nimmt zur Kenntnis, dass sich der Urheber von Gesetzes wegen jeder Entstellung des WERKES widersetzen kann, die ihn in seiner Persönlichkeit verletzt, selbst wenn der Verleger oder eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das WERK zu ändern oder es zur Schaffung eines WERKES zweiter Hand zu verwenden.

2.6.4  Der Urheber einer Übersetzung stimmt der Bearbeitung durch den Verleger auch ohne Rücksprache zu, sofern der Urheber nicht explizit als solcher genannt wird.


Gewährleistung

3.1       Der Urheber steht dafür ein, dass er über die Rechte, die er dem Verleger überträgt, tatsächlich verfügt und dass er sie nicht bereits anderweitig vergeben hat oder vergeben wird. Er stellt den Verleger von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Verleger darf Ansprüche Dritter nicht ohne Rücksprache mit dem Urheber anerkennen.

3.2       Der Urheber steht dafür ein, dass keine Personen am WERK berechtigt sind, deren Genehmigung er nicht eingeholt hat. Er gewährleistet im Weiteren, dass das WERK nicht Rechte Dritter verletzt, insbesondere, dass er im Falle der Nutzung von Teilen aus Werken Dritter über die notwendige Genehmigung der berechtigten Urheber, Verleger und Produzenten verfügt. Gegebenenfalls ist zu vereinbaren, dass der Verleger die Genehmigungen klärt. Alle dazu notwendigen Informationen hat der Urheber zur Verfügung zu stellen.

3.3      Der Urheber verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages keine wesentlichen Teile des WERKES (insbesondere Melodien, Text, Titel) für die Schaffung eines neuen Werkes zu benutzen.


Pflichten des Verlegers 

Der Verleger ist insbesondere verpflichtet:

4.1       Das WERK innerhalb angemessener Frist in branchenüblicher Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten (Herausgabe). Innerhalb dieser Frist wird der Veröffentlichungszeitpunkt vom Verleger bestimmt.

Ein WERK gilt als herausgegeben, wenn Werkexemplare hergestellt und entgeltlich einem interessierten Abnehmerkreis in einer zur Befriedigung der Nachfrage genügenden Anzahl abgegeben oder elektronisch abrufbar zur Verfügung gestellt werden.

4.2       Sich während der gesamten Dauer der Rechtsübertragung für die Nutzung aller ihm gemäss Ziffer 2 übertragenen Rechte in branchenüblicher Weise einzusetzen, insbesondere durch angemessene Promotion die Nutzung des WERKES zu fördern.

Als angemessene Promotion gelten zum Beispiel Tätigkeiten des Verleger in folgenden Bereichen:

-       die Bewerbung des WERKES in diversen Medien;

-       die Darstellung des WERKES auf den Verlags-Websites

-       die Bewerbung in geeigneten Medien,

-       die Kontaktaufnahme mit Subverlegern und der Abschluss von Subverlagsverträgen zwecks Promotion des WERKES im Ausland.

4.3       In den Ländern, in denen das WERK verwendet wird, alle Formalitäten zur Begründung, Erneuerung oder Verlängerung des Urheberrechtsschutzes sowie zur Sicherstellung der Verwertung zu erfüllen. Der Urheber verpflichtet sich zur Abgabe sämtlicher Erklärungen, die für die Anmeldung oder Eintragung sowie deren Erneuerung notwendig sind.

4.4       Den Urheber bei jeder Veröffentlichung stets an der üblichen Stelle mit Namen zu nennen.

4.5       Den Anspruch des Urheber auf Wahrung der Werkintegrität und seiner Persönlichkeitsrechte zu achten.

4.6       Dem Urheber auf Anfrage über seine Tätigkeiten gemäss vorstehenden Ziffern 4.1 bis 4.3 zu berichten.

4.7       Den Urheber über den Verkauf, die Fusion, Spaltung oder Vermögensübertragung des Verlags in Kenntnis zu setzen.


Vergütung und Abrechnung

5.1      Vergütung

5.1.1   Der Verleger zahlt dem Urheber aus der Verwertung des graphischen Rechts an einem Buch eine prozentuale Beteiligung am Erlös (ohne MwSt) jedes verkauften Exemplares. Die exakte Nennung der Beteiligung ist Gegenstand eines eigenen Vetrags.

Bei Veröffentlichung des WERKES in einer Sammlung oder einer sonstigen Ausgabe mit mehreren Werken wird die Beteiligung des Urhebers  nach Seiten- oder Titelantei berechnet.

5.1.2   Zeitschriftenartikel des Urhebers werden in der Regel ohne Zahlungsverpflichtung von Seiten des Verlegers oder des Urheber abgedruckt. Andere Vereinbarungen können getroffen werden und bedürfen der schriftlichen Fixierung.

5.2      Vergütung für weitere Nutzungsrechte

Einkünfte des Verleger aus der Verwertung der weiteren Nutzungsrechte (Ziffer 2.3) werden zwischen dem Urheber (bzw. allen beteiligten Miturhebern) und dem Verleger geteilt.

5.3      Vergütung für zukünftige Rechte

Einkünfte aus Nutzungsarten, die durch die zukünftige technische Entwicklung oder durch Gesetzesänderungen entstehen), werden zwischen dem Urheber (bzw. allen beteiligten Miturhebern) und dem Verleger hälftig geteilt. Als Einkünfte sind die Netto-Einnahmen aus der Verwertung des WERKES zu verstehen.

5.4      Abrechnung und Zahlung

5.4.1   Der Verleger rechnet, sofern zutreffend, einmal jährlich innert drei Monaten nach Beendigung des vorangegangenen Kalenderjahres an den Urheber ab (spätester Termin: 31. März des betreffenden Kalenderjahres). Diese Regelung gilt auch, wenn die Abrechnungsperiode kein ganzes Jahr umfasst. Im Falle fehlender Einkünfte besteht keine Abrechnungspflicht. Der Verleger ist auf Anfrage des Urheber zur Auskunft verpflichtet.

5.4.2   Die Abrechnung listet die Einkünfte der entsprechenden Abrechnungsperiode detailliert auf.

5.4.3   Der Verleger zahlt dem Urheber die Vergütung innerhalb von 30 Tagen nach Zusendung der Abrechnung. Beträge unter 80 CHF je Abrechnung können auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen werden; dem Urheber ist davon Mitteilung zu geben.

5.4.4   Einkünfte von Dritten sind in jene Abrechnungsperiode einzubeziehen, in der sie dem Verleger zugegangen sind.

5.4.5   Einkünfte aus Verwertungen im Ausland werden vom Verleger in der Fremdwährung oder aber in Schweizer Franken gemäss dem effektiven Tageskurs überwiesen.

5.4.6   Im Falle des Zahlungsverzuges des Verleger hat der Urheber Anspruch auf Bezahlung eines Verzugszinses in Höhe von 5%.

5.4.7    Kommt der Verleger seiner Abrechnungs- und/oder Zahlungspflicht nicht nach, so kann ihm der Urheber eine angemessene Frist zur Nachholung ansetzen. Kommt der Verleger seiner Pflicht auch innerhalb dieser Frist nicht nach, so ist der URHEBER berechtigt, nach Art. 107 ff. OR vom Vertrag zurückzutreten. Mit dem Rücktritt fallen sämtliche vertragsgegenständlichen Rechte an den URHEBER zurück. Vorbehalten bleibt Ziffer 7.3.2 bezüglich des Ausverkaufs vorhandener Notenausgaben. Der Urheber informiert seine Verwertungsgesellschaft(en) über den Rücktritt vom Vertrag.

5.4.8   Widerspricht der Urheber einer Abrechnung nicht innerhalb von 18 Monaten nach deren Erhalt, so gilt sie als genehmigt.

Der Urheber hat das Recht auf Einsichtnahme in die Bücher des Verleger , soweit das zur Überprüfung der Abrechnungen erforderlich ist. Er kann dazu einen unabhängigen Treuhänder oder Buchprüfer beauftragen, der nach vorheriger Anmeldung die betreffenden Unterlagen in den Geschäftsräumen des VERLEGERS einsehen darf. Das Einsichtsrecht steht dem Urheber während 18 Monaten nach Erhalt der Abrechnung zu.

Die Kosten der Buchprüfung werden durch den Urheber getragen, falls die Buchprüfung keine Differenz zu seinen Ungunsten ergibt. Andernfalls sind die Kosten vom Verleger zu übernehmen.


Beendigung des Vertrages

6.1      Ordentliche Beendigung

Der Vertrag endet nach Ablauf der vereinbarten Dauer der Rechtsübertragung nach Ziffer 1.5.

6.2      Vorzeitige Beendigung

6.2.1   Der Vertrag kann gekündigt werden:

-       von einer Partei, wenn die andere Partei eine Verpflichtung wiederholt oder andauernd verletzt; die Kündigung setzt voraus, dass dem Vertragspartner unter Androhung der Kündigung schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der Verpflichtungen angesetzt wurde.

-        Die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann.

6.2.2   Gerät der Verleger in Konkurs, ist er Gegenstand eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung oder wird er fruchtlos gepfändet, fällt dieser Vertrag ohne Weiteres dahin, und sämtliche an den Verleger übertragenen Rechte fallen an den Urheber zurück.

6.3      Folgen der Vertragsbeendigung

6.3.1   Mit der Beendigung des Vertrages fallen sämtliche vertragsgegenständlichen Rechte an den Urheber zurück.


Weitere Vertragsbestimmungen

7.1       Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages sind nur gültig, wenn in Schriftform festgehalten.

7.2      Sofern eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam ist oder wird, tangiert dies die übrigen Bestimmungen nicht. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung wird durch eine Klausel ersetzt, durch welche der ursprünglich gewollte wirtschaftliche Zweck am besten erreicht wird.

7.3      Alle Verpflichtungen dieses Vertrages binden auch die jeweiligen Rechtsnachfolger beider Parteien.


Gerichtsstand / Anwendbares Recht

8.1       Der Gerichtsstand ist Kreuzlingen/Schweiz.

8.2       Auf diesen Vertrag ist schweizerisches Recht anwendbar.
* Die weibliche Form ist jeweils mit gemeint.